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BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21

Leitsatz des Gerichts:
Die Regelung des § 754a Abs. 1 ZPO erfasst ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.11.2021 09:24

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