BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21
Leitsatz des Gerichts:
Die Regelung des § 754a Abs. 1 ZPO erfasst ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.11.2021 09:24