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OLG Köln v. 28.10.2021 - 15 U 230/20

Wiedergabe fachlicher Äußerungen in Werbeanzeige auch ohne Zustimmung

Im Einzelfall kann es zulässig sein, fachliche Äußerungen einer Person unter Nennung ihres Namens in einer Werbeanzeige zutreffend wiederzugeben, auch wenn diese Person weder Kenntnis davon noch dem zugestimmt hat.

Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein Arzt, wandte sich gegen seine namentliche Erwähnung in einer Werbeanzeige der Beklagten für ein Produkt gegen das Reizdarmsyndrom (RDS), die in einer Fachzeitschrift erschienen war. Darin wurde der Kläger mit seinen anlässlich einer Pressekonferenz getätigten allgemeinen Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen des RDS unter namentlicher Nennung zitiert und so in einen gewissen werblichen Kontext gesetzt.

Das LG lehnte den Unterlassungsanspruch ab und wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Ein Unterlassungsanspruch kann weder auf eine unzulässige Verwendung des Namens (§ 12 BGB) noch auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützt werden, weil es vorliegend alleine um das pseudowissenschaftliche Zitieren des Klägers und sein namentliches Anführen im bloßen räumlichen Kontext einer Produktbewerbung geht. Dabei wird jedoch gerade keine wie auch immer gelagerte Falschbezeichnung und/oder der Anschein einer Lizenzierung für die Werbemaßnahme etc. hervorgerufen.

Bei der Interessensabwägung ist maßgeblich, dass weder erkennbar ist, dass der Kläger als Person unter Ausnutzung dessen Werbewertes für die Produktanpreisung vermarktet wurde, noch, dass seine fachliche Kompetenz auf das konkret beworbene Produkt übertragen wurde. Der Kläger wurde vielmehr lediglich mit von ihm selbst öffentlich im Rahmen einer Pressekonferenz zu Problemen im Zusammenhang mit dem RDS getätigten Äußerungen zitiert, sodass durch die Wiedergabe letztlich nur eine zutreffende informative Sachaussage getroffen wurde.


Mehr zum Thema:

  • Zum Streit um die Vollständigkeit von Zitaten (Rosenau, IPRB 2021, 225)

Abrufbar auch im Rahmen eines kostenlosen Datenbanktests: Beratermodul IPRB

  • Rechtsprechung: Pflicht zur Werbekennzeichnung bei Instagram – Influencer I (AfP 2021, 403)
  • Rechtsprechung: Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks von Instagram-Beiträgen – Influencer II (AfP 2021, 417)

Abrufbar auch im Rahmen eines kostenlosen Datenbanktests: Beratermodul Medienrecht - Recht des geistigen Eigentums und der Medien



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.11.2021 14:02
Quelle: OLG Köln PM vom 2.11.2021

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