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BGH v. 22.9.2021 - I ZR 83/20

Schul-Homepage: Wiederholungsgefahr nach Urheberrechtsverletzung erstreckt sich auf alle Schulen des Bundeslandes

Wenn ein Lehrer, der sich mit der Erstellung der Homepage seiner öffentlichen Schule befasst, auf dieser Homepage im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft zur Auflockerung und Illustration einen Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich macht, dann erstreckt sich die dadurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des entsprechenden Bundeslandes.

Der Sachverhalt:
Im Dezember 2017 entdeckte die Klägerin, Lizenznehmerin sämtlicher Uli-Stein-Cartoons, auf der Homepage eines baden-württembergischen Gymnasiums einen dort eingestellten Uli-Stein-Cartoon. Für die Gestaltung der Homepage verantwortlich war ein Lehrer in Diensten des beklagten Landes Baden-Württemberg (BW).

Die Klägerin mahnte die Beklagte am 22.12.2017 mit einem an das Kultusministerium BW gerichteten Schreiben ab und verlangte die Abgabe einer beigefügten Unterlassungserklärung. Der Cartoon wurde von der Homepage entfernt, am 17.1.2018 übersandte die Schulleitung des betroffenen Gymnasiums die unterschriebene Unterlassungserklärung an die Klägerin, wobei "das Land BW, vertreten durch das Kultusministerium" durch "das Gymnasium, vertreten durch die Schulleitung" ersetzt worden war. Diese Erklärung wies die Klägerin als unzureichend zurück und reichte Klage auf Unterlassung und Schadensersatz ein.

Im Oktober 2018 erklärte die Beklagte, die Unterlassungserklärung sei in ihrem Namen abgegeben worden. Daraufhin erklärte die Klägerin den Unterlassungsantrag einseitig für in der Hauptsache erledigt, erhielt jedoch für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sei, den Antrag hilfsweise aufrecht.

Das LG wies den Antrag auf Feststellung der Hauptsachen-Erledigung ab und gab dem Unterlassungs-Hilfsantrag sowie dem Antrag auf Zahlung von Schadensersatz teilweise statt. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Schadensersatzhöhe reduziert und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH teilweise auf und wies die Berufung des Beklagten insoweit zurück.

Die Gründe:
Der klägerische Unterlassungsanspruch aus §§ 99, 97 Abs. 1 Satz 1, § 19a UrhG ist begründet, denn die begangene Verletzungshandlung begründet die Wiederholungsgefahr nicht lediglich für die betroffene Schule, sondern auch für sämtliche anderen Schulen der Beklagten, also desselben Schulträgers.

Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Erfahrungswidrig ist die Annahme, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil die etwa 4.500 öffentlichen Schulen in BW individuell gestaltete Internetauftritte betreiben und diese vom Kultusministerium weder zentral überprüft werden noch einheitlichen Rahmenbedingungen unterliegen. Vielmehr folgt daraus, dass die Beachtung bestehender Urheberrechte im Geschäftsbereich des Kultusministeriums nicht sichergestellt ist und nach allgemeiner Lebenserfahrung mit weiteren Verletzungshandlungen an anderen Schulen zu rechnen ist.

Gegen die Wiederholungsgefahr spricht ebenfalls nicht, dass die schulische Informatik-Arbeitsgemeinschaft zur Gestaltung der Homepage nicht der Vermittlung von nach den Bildungsplänen vorgeschriebenen Lerninhalten dient. Denn bei schulischen Internetauftritten handelt es sich um ein praktisch überall verbreitetes Phänomen. Der nicht unmittelbar schulbezogene Gegenstand des Cartoons spricht ebenfalls nicht gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, weil der Cartoon gerade zur Auflockerung und Illustration des Internetauftritts dienen sollte. Deshalb liegt es nahe, dass auch andere Schulen zur ansprechenden Gestaltung des eigenen Internetauftritts in gleicher Weise verfahren. Dafür spricht auch, dass es gerichtsbekannt zumindest in einem anderen Fall im Verwaltungsbereich der Beklagten zur Veröffentlichung eines Uli-Stein-Cartoons auf einer Schul-Homepage gekommen ist.
Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nach ständiger BGH-Rechtsprechung nicht mehr zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.

Erklärt der Kläger mit Blick auf eine von dem Beklagten nach Klageerhebung abgegebene Unterwerfungserklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs einseitig für erledigt und erhält diesen Anspruch hilfsweise - für den Fall, dass der Erledigungsfeststellungsantrag nicht begründet ist - aufrecht, kann die Erledigungserklärung regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger auf den Unterlassungsanspruch verzichtet oder die Parteien sich auf sein Entfallen geeinigt hätten. Denn der Kläger bringt durch den Hilfsantrag zum Ausdruck, an der Verfolgung des Anspruchs festhalten zu wollen und erklärt gerade keinen Verzicht.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.11.2021 15:32
Quelle: BGH online

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