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OLG Naumburg v. 13.04.2021 - 1 U 252/20

Jahrelange Praxis der Gewerbemietparteien führt nicht zu einem Anspruch des Mieters auf eine bestimmte Form der Gebrauchsgewährung

Die jahrelange Praxis der Gewerbemietparteien führt ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht zu einem Anspruch des Mieters auf eine bestimmte Form der Gebrauchsgewährung.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und mietete zu diesem Zweck von der Beklagten u.a. 30 Stellplätze in einer Tiefgarage an, auf denen sie Fahrzeuge abstellte. Zur Ausfahrt aus der Tiefgarage werden Tickets benötigt. Laut Mietvertrag hatte die Beklagte eine gewisse Menge an Tickets zur Verfügung zu stellen. Tatsächlich wurden dann jedoch deutlich mehr Tickets - etwa 200 Stück wöchentlich mehr - durch die Beklagte ausgehändigt. Diese Praxis wurde über einen Zeitraum von etwa 10 Jahren ausgeübt. Dann jedoch stellte die Beklagte die Ausgabe der 200 zusätzlichen Tickets ein.

Die Klägerin verlangte das Aufrechterhalten der jahrelang ausgeübten Praxis der Ausgabe der 200 zusätzlichen Tickets. Sie meinte, sich auf die ihr günstigere Praxis aus der Vergangenheit berufen zu können, mit der eine gewisse Handhabung Einzug gehalten habe, an die die Beklagte zumindest über § 242 BGB gebunden sei.

Das LG gab der Klage statt und führte aus, die Mietvertragsparteien hätten über Jahre das Vertragsverhältnis mit der wöchentlichen Übergabe der Papiertickets gelebt und ausgefüllt, sodass auch diese Verpflichtung ungeschriebene Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter geworden sei. Beide Seiten hätten den Mietvertrag offenbar so verstanden, dass es zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs einer solchen Ticketübergabe bedürfe.

Die Berufung der Beklagten vor dem OLG hatte Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen mietvertraglichen Anspruch auf wöchentliche unentgeltliche Aushändigung zusätzlicher 200 Ausfahrttickets. Weder der Mietvertrag selbst noch das Gesetz verleihen der Klägerin einen Anspruch auf Beibehaltung der - wenn auch jahrelang ausgeübten - Praxis. Diese ging über den Gebrauchsgewährungsanspruch des Mieters hinaus und wurde entgegen der Auffassung des LG nicht Bestandteil der vertraglichen Abreden der Mietparteien.

Eine konkludente Änderung des Vertrages im Hinblick auf die wöchentliche Ticketübergabe im Verlaufe des Mietverhältnisses scheidet aus, da dem die vertraglich vereinbarte Schriftform entgegensteht. Denn im Mietvertrag war ausdrücklich geregelt, dass Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.

Auch ergibt sich kein Anspruch aus § 242 BGB. Denn § 242 BGB lässt selbst im Falle langfristiger faktischer Übung keine neuen Rechtspositionen in Form von Ansprüchen entstehen (vgl. BGH v. 23.4.1981 - VII ZR 196/80; BGH v. 6.7.2001 - V ZR 246/00). Vielmehr ist im Rahmen einer konkreten vertraglichen Beziehung durch Auslegung zu bestimmen, welchen Inhalt die gegenseitigen Leistungspflichten haben.

Da sich vorliegend keine Vertragspflicht des Vermieters zur Ausgabe der zusätzlichen Tickets feststellen lässt, konnte die Beklagte von der Ausgabe zusätzlicher Tickets jederzeit absehen. Diesem Abweichen von der bisherigen Praxis steht nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) in Form widersprüchlichen Verhaltens entgegen.

Denn die Rechtsordnung erlaubt widersprüchliches Verhalten
. Eine Vertragspartei darf ihre Rechtsauffassung ändern oder eine Begünstigung, auf die kein Anspruch besteht, rückgängig machen. Ein Missbrauch ließe sich nur dann bejahen, wenn bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen entstand, das sich vorrangig durchsetzen muss. Hierfür sprächen im Vertrauen getroffene Dispositionen, die die Klägerin hier aber gerade nicht getätigt hat. Vielmehr sieht sich die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten erstmals aufgefordert, im Hinblick auf die Ausfahrt aus der Tiefgarage innerbetrieblich organisatorische Maßnahmen zu treffen, die möglicherweise auch finanziellen Aufwand mit sich bringen. Davor muss sie die Beklagte nicht bewahren. Denn das Verwendungsrisiko der Mietsache trägt grundsätzlich der Mieter.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.09.2021 14:51
Quelle: Justiz Sachsen-Anhalt

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