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BAG: Aussetzung wegen anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens

Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist, und zu dieser Frage bereits ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anhängig ist. Das hat das BAG mit Beschluss vom 28.7.2021 (10 AZR 397/20 (A)) entschieden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.09.2021 12:24
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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