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Der Ausschluss aus der Gesellschaft aufgrund von Güterstandsklauseln (Sanders / Rolfes / Hawickenbrauck, ZIP 2021, 1797)

Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen sollen Gesellschafter dazu bringen Eheverträge mit ihren Partnern abzuschließen. Zur Durchsetzung solcher Klauseln wird insbesondere der Ausschluss aus der Gesellschaft vorgeschlagen. Obwohl es sich dabei um einen schweren Eingriff in die Gesellschafterrechte handelt, fehlt es an einer vertieften Auseinandersetzung. Dem widmet sich der vorliegende Beitrag, der zwischen der wirksamen Vereinbarung und der rechtmäßigen Ausübung des Ausschlussrechts im konkreten Fall differenziert.


I. Einleitung

II. Wirksamkeitskontrolle des Ausschlusses

1. Der Verstoß gegen die Güterstandsklausel als Ausschlussgrund

1.1 Drohende Gefährdung der Gesellschaft

1.2 Gefährdung und Ungewissheit

2. Zeitliche Begrenzung

III. Die Rechtsmissbrauchskontrolle des Ausschlusses

1. Schutzbedürftigkeit des Unternehmens

1.1 Das Risiko des Zugewinnausgleichsanspruchs

1.2 Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB

1.3 Stellungnahme

2. Ausschlussbedingte Folgen für die Gesellschaft

2.1 Unerwünschter Abzug von Liquidität aus der Gesellschaft

2.2 Veränderung des Gesellschafterbestandes

3. Beschränkungen des Abfindungsanspruchs

4. Verspätete Geltendmachung

IV. Ergebnis


I. Einleitung

Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen und Satzungen sind weit verbreitet und werden besonders von Familienunternehmen verwendet. Mit einer Güterstandsklausel sollen Gesellschafter bewegt werden, mit ihren Ehepartnern einen Ehevertrag abzuschließen. Solche Eheverträge sollen verhindern, dass der gesellschaftsfremde Ehegatte gem. § 1365 BGB Einfluss auf Entscheidungen bezüglich eines Anteils ausübt, der das wesentliche Vermögen des Gesellschafterehegatten darstellt. Außerdem könnte sich der Gesellschafter ohne einen Ehevertrag gezwungen sehen, im Fall einer Scheidung zur Erfüllung von Zugewinnausgleichsforderungen den Anteil zu veräußern oder gegen eine Abfindung auszuscheiden. So könnten Dritte in die Gesellschaft eindringen oder die Gesellschaft durch den Kapitalabschluss belastet werden.

Die Wirksamkeit von Güterstandsklauseln wird in der Literatur ausführlich diskutiert. So wird behandelt, ob die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung zur Sittenwidrigkeit einer Güterstandsklausel führen können. Weitere Probleme wirft die Durchsetzung solcher Klauseln auf. Die Literatur geht ganz überwiegend davon aus, dass eine in einer Güterstandsklausel statuierte Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrags nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Gesellschafter vereinbaren daher Klauseln, in denen der mangelnde Abschluss des Ehevertrags mit verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten geahndet werden kann. Häufig vorgeschlagen wird der Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft. In einer GmbH kommt zusätzlich die Einziehung der Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 34 GmbHG in Betracht.

Obwohl der Ausschluss des Gesellschafters zur Durchsetzung von Güterstandsklauseln immer wieder vorgeschlagen wird und in der Kautelarpraxis weit verbreitet ist, wird dessen Wirksamkeit indes nur vereinzelt diskutiert. Auch wenn die Gesellschafter ihre Beziehungen untereinander weitestgehend selbst gestalten können, ist der Ausschluss als ultima ratio das härteste Sanktionsmittel und darf nicht leichtfertig eingesetzt werden. Es besteht das Risiko, dass der Ausschluss eines Gesellschafters der Gesellschaft mehr Schaden als Nutzen bringt und eingesetzt wird, um einen Gesellschafter aus persönlichen Gründen loszuwerden.

In Bezug auf den Ausschluss aufgrund einer Güterstandsklausel stellen sich zwei Fragen, denen der Beitrag nachgeht: Erstens muss ein solcher Verstoß überhaupt als ein zum Ausschluss berechtigender Grund im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden können, damit die Klausel wirksam vereinbart werden kann (II). Zweitens hängt die Wirksamkeit eines Ausschlusses im konkreten Fall von der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Ausschlussrechts ab (III). Dabei liegt eine besondere Herausforderung in dem Umstand, dass sich sowohl die Belange der Gesellschaft als auch die des betroffenen Gesellschafters wandeln können.

II. Wirksamkeitskontrolle des Ausschlusses

1. Der Verstoß gegen die Güterstandsklausel als Ausschlussgrund


Der Ausschluss eines Gesellschafters ist zum einen aus wichtigem Grund möglich. Zum anderen kann der Gesellschaftsvertrag den Ausschluss legitimieren, indem dort Gründe vorgesehen werden, die zum Ausschluss eines Gesellschafters berechtigen. Wird der Ausschluss eines Gesellschafters jedoch in das Ermessen der übrigen Gesellschafter gestellt (Hinauskündigungsrecht), ist dies nach der Rechtsprechung des BGH nur zulässig, sofern eine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Zulässig sind daher Klauseln, die konkrete Ausschlussgründe präzise benennen.

In der Literatur werden die Anforderungen an einen zum Ausschluss berechtigenden Grund diskutiert. (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.09.2021 10:35
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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