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BGH, Urteil vom 3. August 2021 - II ZR 123/20

Leitsatz des Gerichts:
Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die als Obergesellschaft an einer anderen Kommanditgesellschaft als Untergesellschaft beteiligt ist, haften auch gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft. Diese Haftung wird in der Insolvenz der Untergesellschaft von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht, solange nicht über das Vermögen der Obergesellschaft ihrerseits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.08.2021 16:10

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