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BGH, Urteil vom 18. Juni 2021 - V ZR 146/20

Leitsatz des Gerichts:
Ist das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, kann der Sondereigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten, der auf der Fläche des belasteten Sondereigentums eine Anlage hält (hier: Tiefgaragenstellplätze), die von ihm an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Instandhaltungsrücklage erbrachten Zahlungen nicht erstattet verlangen.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.08.2021 09:42

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