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BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 - IV ZB 16/20

Leitsatz des Gerichts:
Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit der Nachlass zur Deckung der Vergütung ausreicht. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.07.2021 08:26

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