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OLG Stuttgart: Klagen der Wirecard-Aktionäre gegen EY vor LG München I

Das LG München I hat als zuständiges Gericht über Schadensersatzklagen von Aktionären der Wirecard AG mit Sitz in München zu entscheiden, auch wenn die Klagen nur gegen die Ernst & Young GmbH mit Sitz in Stuttgart gerichtet sind und nicht zugleich die Wirecard AG verklagt wird. Das hat das OLG Stuttgart mit Beschlüssen vom 28.6.2021 (12 AR 6/21 bis 12 AR 17/21) entschieden.

E&Y soll den Klagen der Wirecard-Aktionäre zufolge die Konzernabschlüsse der Wirecard AG für mehrere Jahre ohne ordnungsgemäße Prüfung testiert haben. Bei pflichtgemäßer Prüfung wären Manipulationen früher entdeckt worden. Das LG Stuttgart hatte den Rechtsstreit an das LG München I verwiesen.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart ist das LG München I schon wegen der bindenden Verweisung durch das LG Stuttgart zuständig. Zum anderen sei der besondere, ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in München begründet. Die Bestätigungsvermerke auf den Konzernabschlüssen stellten öffentliche Kapitalmarktinformationen dar, weil die Vermerke für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten enthielten, die die AG als Emittentin von Wertpapieren beträfen. Die Einschränkung in § 32b Abs. 1 ZPO, wonach ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand nur dann begründet ist, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist, gelte vorliegend nicht.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.07.2021 12:50
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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