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BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - X ZR 62/19

Leitsatz des Gerichts:
Die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts ist nicht wirksam, wenn der Gegenstand der späteren Anmeldung aus dem Inhalt der früheren Anmeldung nur aufgrund eigenständiger Überlegungen des Fachmanns hergeleitet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob es naheliegend war, solche Überlegungen anzustellen.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.06.2021 12:18

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