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OLG Frankfurt/M.: Keine bestimmte Frist für Schiedsspruch nach mündlicher Verhandlung

Ein Schiedsgericht verstößt nicht gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public, wenn es erst ca. ein Jahr nach der mündlichen Verhandlung den Schiedsspruch erlässt. Das hat das OLG Frankfurt/M. mit Beschluss vom 17.5.2021 (26 Sch 1/21) entschieden.

Die im Zivilprozess anwendbare Dreiwochenfrist gelte nicht im Schiedsverfahren, der lange Abstand von etwa einem Jahr zwischen Verhandlung und Schiedsspruch stehe daher einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Ein unterstellt verspäteter Erlass eines Schiedsspruchs treffe typischerweise beide Parteien. Selbst wenn festgestellt würde, dass der Schiedsspruch durch mangelndes Erinnerungsvermögen an die mündliche Verhandlung beeinflusst wurde, bleibe zudem offen, ob dies nicht auch der Fall gewesen wäre, wenn der Schiedsspruch innerhalb einer gerade noch als angemessen anzusehenden Frist erlassen worden wäre.
Das OLG hat des Weiteren die Rüge zurückgewiesen, dass das Schiedsgericht in unzulässiger Weise über seine eigenen Kosten entschieden habe und damit in eigener Sache tätig geworden sei. Zwar sei der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten dürfe, unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit und damit auch im Schiedsverfahren. Dennoch dürfe das Schiedsgericht Angaben zu einer Kostenquote und zur Höhe der zu erstattenden Kosten machen. Grenze sei allein die nicht erlaubte Titulierung des eigenen Vergütungsanspruchs. An diesen Rahmen habe sich das Schiedsgericht vorliegend gehalten.

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.06.2021 10:18
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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