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EGMR: Strafe für „Luxleaks“-Whistleblower kein Verstoß gegen Meinungsfreiheit

Luxemburg hat mit der Verurteilung eines der beiden Whistleblower im „Luxleaks“-Prozess nicht gegen dessen Recht auf freie Meinungsäußerung verstoßen. Das hat der EGMR mit Urteil vom 11.5.2021 (Nr. 21884/18) in der Rs Halet v. Luxemburg entschieden. Mit der verhängten Geldstrafe von 1.000 € sei ein fairer Ausgleich zwischen den Rechten des Mannes und denen seines ehemaligen Arbeitgebers gefunden worden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) in den als „Luxleaks“ bekannt gewordenen Fällen Steuerdeals zwischen großen multinationalen Unternehmen und den luxemburgischen Steuerbehörden offengelegt, allerdings erst nach dem Bekanntwerden der Affäre durch einen seiner früheren Kollegen.
Der EGMR hat zwar im Grundsatz anerkannt, dass der Antragsteller als Whistleblower anzusehen ist und mit seinen Handlungen ein legitimes Ziel verfolgte. Dennoch überwiege im konkreten Fall die schwerwiegende Verletzung des Berufsgeheimnisses und die hierdurch verursachte Rufschädigung des Arbeitgebers PwC. Das öffentliche Interesse sei, angesichts der weder unerlässlichen noch neuen oder bislang unbekannten Informationen, vergleichsweise gering. Auch aufgrund der milden Strafe sei nicht zu befürchten, dass diese abschreckende Wirkung auf die Ausübung der freien Meinungsäußerung in zukünftigen Fällen habe.

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.05.2021 11:50
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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