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BGH v. 18.5.2021 - 1 StR 144/20

Verurteilungen von Geschäftsleitern einer bayerischen Kreissparkasse wegen Untreue überwiegend bestätigt

Der BGH hat die Verurteilungen des früheren Vorstandsvorsitzenden einer bayerischen Kreissparkasse und des damaligen Vorsitzenden des die Aufsicht über den Vorstand ausübenden Verwaltungsrats, eines Landrats, wegen Untreue überwiegend bestätigt. Das LG hatte den beiden Geschäftsleitern vorgeworfen, wiederholt mit Mitteln der Kreissparkasse Ausgaben getätigt zu haben, die nicht deren Zwecken dienten. Der BGH hat die Entscheidungsgründe am 29.7.2021 veröffentlicht.

Der Sachverhalt:
Das LG verurteilte den früheren Vorstandsvorsitzenden einer Kreissparkasse, den Bankkaufmann B, und den damaligen Vorsitzenden des die Aufsicht über den Vorstand ausübenden Verwaltungsrats, den Landrat K, wegen Untreue in jeweils mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen, und zwar den Angeklagten B zu einem Jahr sechs Monaten und den Angeklagten K zu elf Monaten; die Vollstreckung dieser Strafen setzte es zur Bewährung aus.

Nach den Feststellungen des LG hatte B in den Jahren 2009 bis 2012 wiederholt mit Mitteln der Kreissparkasse Ausgaben getätigt, die nicht deren Zwecken dienten. So reisten die Angeklagten mit ihren Ehefrauen und anderen Verwaltungsratsmitgliedern für über 70.000 € auf Kosten der Kreissparkasse nach Wien und Stubai und übernachteten in Fünf-Sterne-Hotels. Mit Geldern der Kreissparkasse bestritt B, selbst passionierter Jäger, als "Spende" Ausgaben für den Schießstand eines Tiroler Jagdverbands über 13.500 €. In einem anderen Fall ließ B die Kreissparkasse die Kosten für eine private Geburtstagsfeier eines Verwaltungsratsmitglieds i.H.v. rd. 30.000 € bezahlen. Schließlich verteilte B an seine Kollegen in Verwaltungsratssitzungen Geschenke. Das LG ging von einem Gesamtschaden von rd. 250.000 € aus.

Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des B blieb überwiegend erfolglos. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft waren teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des B blieb überwiegend erfolglos. Die Würdigung des LG, B habe nur persönliche Präferenzen verfolgt und dadurch seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Kreissparkasse verletzt, war frei von Rechtsfehlern. Allein in den Fällen, in denen B auf Bitte des K die Kreissparkasse jeweils die Kosten für ein Abschlussessen nach überregionalen Zusammenkünften der Landräte bezahlen ließ, sprach der BGH beide Angeklagten frei. Da diese Abendessen auch dem Erfahrungsaustausch der Landräte dienten, standen die Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Landkreises, der Träger der Kreissparkasse ist. Die Kreissparkasse kam insoweit ihrer gesetzlichen Aufgabe nach, den Landkreis im regionalpolitischen Bereich zu unterstützen.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft waren teilweise erfolgreich. Das LG hatte B von weiteren Vorwürfen, Gelder der Kreissparkasse durch eine Spende anlässlich eines Naturschutzprojekts, durch Geschenke für das Büro des K sowie durch Weihnachtsgeschenke an Kollegen aus dem Verwaltungsrat und dem Vorstand veruntreut zu haben, freigesprochen. Dies hielt der Nachprüfung nicht stand: Die Spenden ließen keinen unternehmerischen Zweck erkennen. Bei den Geschenken hat das LG nicht bedacht, dass es um Zuwendungen innerhalb der Leitungsorgane der Kreissparkasse ging und sie damit von vornherein - anders als bei Spenden zur Förderung des Ansehens der Kreissparkasse - nicht deren Interessen dienten. Aus den gleichen Gründen hat der Freispruch des K in den Fällen keinen Bestand, in denen er die an ihn gerichteten Geschenke annahm.

Hingegen drang die Staatsanwaltschaft nicht mit ihrer Beanstandung durch, B hätte infolge der Geschenke zu den Verwaltungsratssitzungen und der Ausrichtung der Geburtstagsfeier auch wegen Vorteilsgewährung als Vorstufe einer Bestechung sowie K infolge der Annahme der Geschenke wegen Vorteilsannahme verurteilt werden müssen. Die landgerichtliche Beweiswürdigung enthielt insoweit keine Rechtsfehler.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.05.2021 13:46
Quelle: BGH PM Nr. 98 vom 18.5.2021

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