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EuGH zur Verpflichtung zum Einvernehmensanwalt

Ausländischen Rechtsanwälten kann die Verpflichtung auferlegt werden, sich von im Inland zugelassenen Kollegen unterstützen zu lassen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 10.3.2021 in der Rs C-739/19 - An Bord Pleanála klargestellt.

Die Dienstleistungs-RL für Rechtsanwälte 77/249/EWG gestatte es grundsätzlich, eine Rechtsvertretung vorzunehmen - auch vor Gerichten anderer Mitgliedstaaten -, sofern die ordnungsgemäße und sachgerechte Vertretung des Mandanten gesichert ist. Die Richtlinie erlaube es und es sei nicht unverhältnismäßig, im Hinblick auf das Ziel einer geordneten Rechtspflege einem Rechtsanwalt die Verpflichtung aufzuerlegen, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln. Die nationale Regel sei zulässig in einem System, in dem die beiden Rechtsanwälte die Möglichkeit haben, ihre jeweilige Rolle festzulegen, wobei der beim angerufenen Gericht zugelassene Rechtsanwalt in der Regel nur die Aufgabe hat, den dienstleistenden Rechtsanwalt zu unterstützen, damit er den Mandanten sachgerecht vertreten und seine Verpflichtungen gegenüber diesem Gericht ordnungsgemäß erfüllen kann. Eine allgemeine Verpflichtung zum Einvernehmen lehnt der EuGH jedoch ab. Dies gehe über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels einer geordneten Rechtspflege erforderlich sei.

Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren stand die Rechtmäßigkeit der irischen Umsetzung der Richtlinie im Raum, die einer deutschen Anwältin zwar ein Audienzrecht vor irischen Gerichten gewährte, für die Vertretung jedoch die Zusammenarbeit mit einem in Irland zugelassenen Anwalt vorschrieb.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.03.2021 12:22
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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