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LAG Düsseldorf: Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit Null

Im Zeitraum von Kurzarbeit Null erwirbt der Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche gem. § 3 BUrlG. Der Jahresurlaub steht ihm dann nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null ist der Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen. Das hat das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 12.3.2021 (6 Sa 824/20) entschieden.

Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei.

Dies entspreche dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des EuGH während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG nicht entstehe. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem ändere im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Kurzarbeit der klagenden Arbeitnehmerin durch die Corona-Pandemie veranlasst wurde, nichts.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.03.2021 12:17
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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