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BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20

Leitsätze des Gerichts:
1. Der Bundesnetzagentur steht bei der Bestimmung der Methoden zur Ermittlung der ökonomischen Grundlagen für die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors ein Beurteilungsspielraum zu.
2. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob und inwieweit die Bundesnetzagentur verpflichtet ist, bei der Ermittlung einer volks- oder netzwirtschaftlichen Größe ein nach einer anerkannten wissenschaftlichen Methode gewonnenes Ergebnis einer Überprüfung mittels anderer oder ergänzender methodischer Ansätze zu unterziehen.
3. Die Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen oder die Ausübung eines der Bundesnetzagentur eingeräumten (Regulierungs-)Ermessens ist an dem Ziel der bestmöglichen Ermittlung wettbewerbsanaloger Entgelte auszurichten. Die Bundesnetzagentur ist, sofern sich nicht im Einzelfall aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nicht verpflichtet, im Zweifel die den Netzbetreibern günstigere Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn - wie beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor - eine in die Bestimmung der Erlösobergrenze einfließende Größe in Rede steht, die als Korrekturfaktor einer anderen (volkswirtschaftlichen) Größe einen positiven oder einen negativen Wert annehmen und sich dadurch sowohl erlössenkend als auch erlöserhöhend auswirken kann. 
4. Bedient sich die Bundesnetzagentur eines Törnqvist-Indexes zum Vergleich der netzwirtschaftlichen Produktivitäts- und Einstandspreisentwicklung mit der gesamtwirtschaftlichen Produktivitäts- und Einstandspreisentwicklung, ist sie von Rechts wegen nicht gehindert, die gesamtwirtschaftlichen Größen durch eine Residualbetrachtung aus der Geldwertentwicklung abzuleiten. Bei der Ermittlung der Entwicklung der netzwirtschaftlichen Einstandspreise und Ausbringungsmengen ist die Bundesnetzagentur nicht an die Vorgaben der Gasnetzentgeltverordnung gebunden.
5. Ermittelt die Bundesnetzagentur die netzwirtschaftliche Produktivitätsentwicklung als Verschiebung der netzwirtschaftlichen Effizienzgrenze aus den Daten der bisherigen (statischen) Effizienzvergleiche durch Dateneinhüllungsanalysen und stochastische Effizienzgrenzenanalysen (Malmquist-Methode), ist sie zu einer Bestabrechnung entsprechend § 12 Abs. 3 und 4a ARegV nicht verpflichtet.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.03.2021 10:03

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