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BGH: Haftung des Kommanditisten für von KG begründete Masseverbindlichkeiten

Der Kommanditist haftet in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG für Masseverbindlichkeiten, welche von der Insolvenzschuldnerin begründet worden sind. Die persönliche Haftung des Gesellschafters für Masseverbindlichkeiten scheidet grundsätzlich nicht bereits aus insolvenzrechtlichen Gründen aus.

Das hat der BGH mit Urteil vom 28.1.2021 (IX ZR 54/20; Vorinstanz OLG Karlsruhe ZIP 2020, 1363, dazu EWiR 2020, 533 (Dimassi)) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung (s. BGH ZIP 2009, 2204, dazu EWiR 2009, 775 (Berger)) aufgegeben.

Es sei nicht geboten, die Haftung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft auf Insolvenzforderungen zu beschränken. Maßgeblich sei vielmehr die Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Haftung.

Eine teleologische Reduktion der gesellschaftsrechtlichen Haftung scheide jedenfalls aus, wenn der Schuldner die Verbindlichkeit selbst begründet hat. Soweit eine teleologische Reduktion des § 128 HGB erwogen wird, stütze sich diese Überlegung darauf, dass mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter der Gesellschafter die Möglichkeit verliert, Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaft zu nehmen. Diese Gründe träfen auf Verbindlichkeiten, welche die Gesellschaft selbst begründet, nicht zu. Dies gelte auch dann, wenn diese Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft Masseverbindlichkeiten darstellen. Daran ändere sich nichts, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und dieser der Verfügung des Schuldners zustimmt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.03.2021 13:01
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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